Die Vertragsparteien haben eine Zusatzvereinbarung «Lohn zum LMV 2023» abgeschlossen. Diese sieht vor, dass allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden eine generelle Erhöhung von 1.4% auf den Effektivlohn zu gewähren ist.
Vorausgesetzt ist, dass der/die Arbeitnehmer/in im Jahr 2024 mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und voll leistungsfähig ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a LMV). Die Berechnungs-grundlage bildet der Effektivlohn per 31. Dezember 2024.
Die Zusatzvereinbarung ist vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie gilt ab 1. März 2025.
